Der (externe) Datenschutzbeauftragte im Sinne der EU-DSGVO
Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 wurden auch die Bedingungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten neu geregelt.
Um diesen Vorgaben gerecht zu werden haben Sie die Möglichkeit, einen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen oder diese Verantwortung einem zertifizierten externen Datenschutzbeauftragten zu übertragen. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie IT-Verantwortliche können diese Position nicht bekleiden, da es in dieser Konstellation zu einem Interessenkonflikt kommt.
Sie sind verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
An die Sachkunde und die Unabhängigkeit des (externen) Datenschutzbeauftragten werden hohe Anforderungen gestellt. Nach Aussagen der Datenschutzbehörden gehört es zu den ersten Tätigkeiten der Behörde, flächendeckend zu prüfen, ob Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nachgekommen sind. Da der Aufwand dieser Prüfung für die Behörden sehr niedrig ist (siehe Artikel 35 Absatz 7 DSGVO), müssen wir Ihnen dringend empfehlen, dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen.
Die Aufgaben eines (externen) Datenschutzbeauftragten sind sehr umfangreich. Wir haben die Wichtigsten nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Sollte mindestens einer der oben genannten Punkte zutreffen und Sie damit verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt sich als Nächstes die Frage: Intern oder Extern? Wir meinen es gibt gute Gründe, diese Anforderung extern zu realisieren: